AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jump Mediadesign
(Stand 01.03.2020)

1.) Geltung
1.1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausnahmslos für alle Rechtsbeziehungen von Jump Mediadesign, im Folgenden "Auftragnehmer" genannt, mit seinen Kunden, im Folgenden "Auftraggeber" genannt.

2.) Allgemeine Leistungsbedingungen
2.1.) Bei der Erfüllung von Aufträgen ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Geschieht dies nicht, können vom Auftragnehmer Änderungen im Zeitplan, Preis oder den Vertragsbedingungen vorgenommen werden, die weiterführende Rechte unberührt lassen.

2.2.) Der Auftraggeber haftet im Falle dem Auftragnehmer übergebenen oder eingespielten Materials dafür, dass er die erforderlichen Rechte zur Erfüllung des Auftrags (wie Weitergabe, Änderung, Herstellung, Vervielfältigung, Vorführung von Bild und Ton für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerberechtlicher Art) besitzt.

2.3.) Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Auftragnehmer stellen sollten und verpflichtet sich, diesen hierfür schad- und klaglos zu halten.

2.4.) Tritt bei der Herstellung des Auftrags ein Umstand ein, der die vertragliche Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung, die weder von Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen zu entgelten.

2.5.) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, von ihm verarbeitete Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.

2.6.) Der Auftragnehmer hat das Recht, auf Verlangen im Zusammenhang mit seinen Produkten als Ersteller genannt zu werden.

3.) Gestaltungsfreiheit
3.1.) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

4.) Regelungen bei IT-Aufträgen
4.1.) Grundsätzlich werden Entwicklungen als "Black Box" durchgeführt, sofern möglich. Das bedeutet, es erfolgt keine Übergabe von Quellen, Konzepten und Insiderwissen an den Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4.2.) Wurde eine Übergabe vereinbart, verbleiben Urheberrechte an Quellcode, Ideen, Konzeptionen, Know-How und Techniken, die sich unmittelbar auf den Auftrag und dessen Erfüllung beziehen, zu gleichen Teilen beim Auftraggeber und Auftragnehmer. Es ist nicht möglich, der jeweils anderen Partei Nutzung und Weiterverarbeitung zu untersagen. Bei Mitarbeit oder Weiterentwicklung an vorhandenen Elementen, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, gilt diese Vereinbarung für alle neu entstandenen Projektteile. Bereits bestehendes Urheberrecht an Teilen bleibt unberührt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5.) Regelungen bei Designeraufträgen
5.1.) Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistenden gerichtet ist. Sämtliche vom Designer erstellten Konzepte, Reinzeichnungen und fertige Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.2.) Editierbare, vom Auftragnehmer erstellte Originale werden nicht ausgehändigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Übergabe editierbarer Originale kann nur gesondert vergütet erfolgen.

5.3.) An den vom Auftragnehmer hergestellten Werken wird dem Auftraggeber grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk in der vereinbarten Nutzungsart und dem vereinbarten Nutzungszweck zu verwenden.

5.4.) Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Bearbeitung oder Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Auftragnehmers vorgenommen werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Eine Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Veränderung bedarf der Genemigung des Auftragnehmers.

6.) Regelungen bei Recording-/Masteringaufträgen
6.1.) Editierbare, vom Auftragnehmer erstellte Originale werden nicht ausgehändigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Übergabe editierbarer Originale kann nur gesondert vergütet erfolgen.

7.) Vergütung
7.1.) Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, kostenpflichtig.

7.2.) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestehenden Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Ersteckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

8.) Preise
8.1.) Der angebotene Festpreis ergibt sich aus den gegenwärtig geltenden Vergütungsklassen und Stundensätzen des Auftragnehmers. Bei Änderungen der Vergütungsklassen und Stundensätze ändert sich der Festpreis entsprechend.

9.) Fremdleistungen
9.1.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Auftrag nötige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Vollmachten zu erteilen.

9.2.) Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Druckereien, Sprecher, etc.) sind auch dann zu entrichten, wenn die Auftragsfertigstellung aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt.

10.) Haftung
10.1.) Der Auftragnehmer haftet für Schäden an ihm überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.2.) Nach Abnahme sind offensichtliche Mängel am Werk innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich vom Auftraggeber geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes. Bei Teilabnahmen gilt das Datum der jeweiligen Abnahme.

11.) Schlussbestimmungen
11.1.) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.